Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hanse Labs AG
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hanse Labs AG, Ihlpohler Heerstraße 53, 27721 Ritterhude („wir“, „unsere“) erfolgen aus-schließlich aufgrund diesen Allgemeinen Ver-kaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern („Käufer“) über die von uns an-gebotenen Lieferungen oder Leistungen schlie-ßen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Liefe-rungen, Leistungen oder Angebote an den Käu-fer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert ver-einbart werden. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abwei-chende, entgegenstehende oder ergänzende All-gemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestand-teil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zuge-stimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrück-lich widersprechen.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Frist-setzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minde-rung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
§ 2 Gegenstand der Lieferungen und Leistungen
(1) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweg-licher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulie-ferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
(2) Sofern Gegenstand unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote die Herstellung von Lebensmitteln ist, werden diese durch uns für den Käufer hergestellt, der diese unter eigenem Namen in Verkehr bringen und vermarkten will. Der Käufer ist also Verantwortlicher für das Inver-kehrbringen des Lebensmittels und Lebensmit-telunternehmer im Sinne des Art. 8 der Verord-nung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformations-verordnung). Damit ist Gegenstand dieser AVB und unserer Tätigkeit nur die Lohnherstellung von Lebensmitteln. In Ermangelung einer abwei-chenden schriftlichen Vereinbarung oder einer Regelung in diesen AVB selbst, liegt die Verant-wortlichkeit für die Lebensmittel jeweils beim Käufer.
(3) Der Leistungsumfang bei der Herstellung von Ware durch uns beschränkt sich auf die Herstel-lung des Fertigprodukts nach Maßgabe und Vor-gabe/Rezeptur des Käufers. Es werden insbe-sondere keine bestimmten chemischen und/oder physikalischen Reaktionen, chemische Stabilität, mikrobiologische Entwicklung und/oder Haltbar-keit des Fertigprodukts geschuldet, sofern und soweit nicht individuell gesondert zwischen den Parteien vereinbart. Produkt
§ 3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unver-bindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als ver-bindlich gekennzeichnet sind. Gesetzlich vorge-schriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirknachweise und Beurteilungen sind gesondert zu beauftra-gen.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei uns an-zunehmen.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen ist die Bestellung des Käufers sowie im Falle de-ren Annahme unsere Auftragsbestätigung ein-schließlich diesen AVB. Diese geben alle Abre-den zwischen den Parteien zur Ware vollständig wieder. Mündliche Abreden vor Abschluss des Vertrages sind unverbindlich.
(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Liefe-rung oder Leistung sind keine garantierten Be-schaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibun-gen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Branchenübliche Abweichungen der Spezifikationen, insbesondere betreffend Menge und Verhältnis der einzelnen Inhaltstoffe, sind produktionsbedingt und vertragskonform, soweit in der Auftragsbestätigung nicht die Einhaltung bestimmter Werte bzw. einer bestimmten Tole-ranz durch uns bestätigt wurde. Produktionsän-derungen im Rahmen der technischen Weiterent-wicklung der Ware bleiben vorbehalten, soweit diese nicht erheblich geändert werden und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Sollte sich im Rahmen der Herstellung herausstellen, dass eine Herstellung der Ware nach Maßgabe und Vorgabe/Rezeptur des Käufers technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehrauf-wand möglich ist, bleibt uns vorbehalten, die wei-tere Durchführung abzulehnen.
(5) Unsere Produktionskalkulation basiert auf den mitgeteilten Mengenangaben. Abweichun-gen der Nennfüllmengen und Füllmengen sind durch abweichende spezifische Gewichte einzel-ner Chargen ebenso möglich wie Abweichungen der Nettomenge. Mehr- und Mindermengen von bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß und sind im Rahmen einer Nachkalkulation entsprechend zu berechnen.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur an-nähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern keine Lieferfrist angegeben ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier (4) Wochen ab Vertragsschluss, bzw. sofern eine Mitwirkungs-handlung des Käufers zur Leistungserbringung durch uns erforderlich ist (z.B. Übersendung von Etiketten- und/oder Faltschachteldruckdateien) ca. vier (4) Wochen ab Bewirken dieser Mitwir-kungshandlung. Die Mitwirkungshandlung des Käufers ist innerhalb von zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss zu erbringen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Grün-den, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein-halten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich in-formieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch in-nerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegen-leistung des Käufers werden wir unverzüglich er-statten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt bei-spielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbe-lieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In je-dem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Ab-nahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt unter Anwendung der In-coterms in der jeweils geltenden Fassung ab La-ger/Werk (Ritterhude), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein anderer Ort vereinbart wurde. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen an-deren Bestimmungsort versandt (Versendungs-kauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (ins-besondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spä-testens mit der Übergabe auf den Käufer über; beim Versendungskauf jedoch bereits mit Auslie-ferung der Ware an den Spediteur, den Fracht-führer oder der sonst zur Ausführung der Versen-dung bestimmten Person oder Anstalt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Ge-fahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gel-ten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzli-chen Vorschriften des Werkvertragsrechts ent-sprechend.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unter-lässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens ein-schließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkos-ten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des
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Gesamtkaufpreises pro angefangene Kalender-woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – man-gels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Ver-sandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 5 % des Gesamtkaufpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen An-sprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwen-dungen, angemessene Entschädigung, Kündi-gung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich ge-ringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager/Werk unver-packt ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager/Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebüh-ren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.
(3) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht an-ders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach folgender Staffelung: (i) 30 % ab Vertragsschluss, (ii) 50 % ab Zugang der Mitteilung der Fertigstellung/Ver-sandbereitschaft der Ware und (iii) 20 % ab Lie-ferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbe-ziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzufüh-ren. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Ver-zugsschadens vor.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zu-rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestrit-ten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Ge-genrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 5 lit. a) Satz 5 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers ge-fährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rück-tritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Ver-trägen über die Herstellung unvertretbarer Sa-chen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Rege-lungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 Know-how, Schutzrechte, Geheim-haltung
(1) Alle bei der Durchführung der Arbeiten nach diesem Vertrag entstandenen Ergebnisse, insbe-sondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke sowie Doku-mentationen, Berichte und Unterlagen („Arbeits-ergebnisse“), auch soweit sie im Auftrag einer Partei von Dritten ausgeführt werden, stehen uns zu.
(2) Der Käufer gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Angaben zur Ware, na-mentlich die Beschreibungen oder Kennzeich-nungen sowie die Rezeptur der herzustellenden Ware keine Schutzrechte Dritter verletzen. Soll-ten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt uns der Käufer von Schadensersatzansprüchen Drit-ter frei.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, unsere Arbeitser-gebnisse sowie alle sonstigen Informationen, ins-besondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruk-tionen und Unterlagen, einschließlich der Vorbe-stehenden Ergebnisse, die ihm aufgrund der Zu-sammenarbeit bekannt werden, Dritten gegen-über – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmel-dung zu machen. Dies gilt nicht für Information, die dem Käufer bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt wa-ren, von ihm unabhängig erarbeitet oder ander-weitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allge-mein sind oder ohne vertragsrechtlichen Verstoß allgemein bekannt werden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäfts-beziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Wa-ren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesi-cherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käu-fer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrich-tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Drit-ter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzli-chen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvor-behalts heraus zu verlangen. Das Herausgabe-verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, ledig-lich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fäl-ligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor er-folglos eine angemessene Frist zur Zahlung ge-setzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbin-dung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermi-schung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Mitei-gentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Er-zeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsan-teils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderun-gen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käu-fer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns ge-genüber nachkommt, kein Mangel seiner Leis-tungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvor-behalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Ab-tretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicher-heiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherhei-ten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Mängelansprüche des Käufers
(1) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersu-chung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
(2) Offensichtliche Mängel sind uns spätestens drei (3) Arbeitstage nach Ablieferung anzuzei-gen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Un-
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tersuchung der Kaufsache nicht erkennbar wa-ren, sind uns, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar werden, unverzüglich, spätestens sieben (7) Arbeitstage nach Entde-ckung anzuzeigen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder nicht unverzüglich, kann sich der Käufer auf den Mangel nicht berufen.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materi-als zur Verfügung zu stellen. Vor Weiterverarbei-tung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.
(4) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager oder unserem Werk erfol-gen; sie muss spätestens unverzüglich nach Mel-dung der Versandbereitschaft durchgeführt wer-den. Sämtliche mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Falls besondere Gütevorschriften bedungen sind, ist der Käufer auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir be-rechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu la-gern. Die Ware gilt mit der Absendung oder der Einlagerung als vertragsgemäß geliefert. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sach-mängeln, die bei der vereinbarten Art der Ab-nahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer infolge Fahrlässigkeit ein Mangel un-bekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Man-gel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
(5) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrü-gen stehen dem Käufer die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:
(a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Käufers bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis min-dern oder von dem Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zu-rückzubehalten.
(b) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.
(c) Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VII.
(d) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kauf-preis der Ware, angemessen sind. Aufwendun-gen, die dadurch entstehen, dass die Ware an ei-nen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemä-ßen Gebrauch.
(e) Sind von mehreren verkauften Waren nur ein-zelne Waren oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funk-tionseinbußen getrennt werden können oder dies für den Käufer unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Käufer darzulegen.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausge-setzte Verwendung der Ware (einschließlich Zu-behör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzel-nen Vertrages sind.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von ver-traglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkun-gen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesent-lichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver-traut und vertrauen darf); in diesem Fall ist un-sere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Scha-dens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungs-beschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten ha-ben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be-schaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkt-haftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in ei-nem Mangel besteht, kann der Käufer nur zu-rücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtver-letzung zu vertreten haben. Ein freies Kündi-gungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übri-gen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB be-trägt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprü-che aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verur-sacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ab-lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelun-gen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und au-ßervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beru-hen, es sei denn die Anwendung der regelmäßi-gen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. (2) Satz 1 und Satz 2 lit. (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren aus-schließlich nach den gesetzlichen Verjährungs-fristen.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsge-setzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen, ist ausschließlicher – auch internationa-ler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ritterhude. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unterneh-mer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. ei-ner vorrangigen Individualabrede oder am allge-meinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbeson-dere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, blei-ben unberührt.
Stand: 12/2022
Rechtliches
Hanse Labs AG
Ihlpohler Heerstraße 53
27721 Ritterhude
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Email: info@hanse-labs.de